Betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung – Arbeitgeberzuschuss wird Pflicht

Stand:
Thematik: Recht

Zum 1.1.2018 wurden die gesetzlichen Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge reformiert. Im Zuge dieser Reform wurde unter anderem auch ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss für durch Entgeltumwandlung finanzierte Altersvorsorgeverträge eingeführt.

Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers für Entgeltumwandlung finanzierte Altersvorsorgeverträge gilt bereits für alle Neuverträge, die seit dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden. Für Altverträge gibt es eine Übergangsfrist bis Ende 2021, das heißt ab dem 1.1.2022 müssen Arbeitgeber auch für sämtliche Altverträge einen verpflichtenden Zuschuss leisten, sofern die unten genannten Bedingungen erfüllt sind.

Von der Zuschusspflicht sind sämtliche betrieblichen Altersvorsorgeverträge über Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen betroffen. Der Arbeitgeber ist bei diesen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge verpflichtet, maximal 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss direkt an die Versorgungseinrichtung oder die Versicherung zu zahlen. Die Verpflichtung besteht aber nur dann, wenn, beziehungsweise soweit, der Arbeitgeber aufgrund der Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Durch die gesetzliche Regelung soll dieser Vorteil des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer weitergereicht werden. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses ist folglich an die Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge gekoppelt und hängt insbesondere davon ab, ob das Entgelt des einzelnen Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung überschreitet. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt an, bis zu welcher Höhe Arbeitsentgelt bei der Beitragsberechnung herangezogen wird (siehe Artikel unten). Auf Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Insoweit besteht auch keine gesetzliche Zuschusspflicht des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlungsverträgen.

Informationen über die Umsetzungsmöglichkeiten und eventuell erforderliche Vertragsanpassungen erhalten Sie von der Versorgungseinrichtung oder Versicherung Ihres Arbeitnehmers.

 

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